Schulbusverkehr
Das HGG kann im Rahmen des ÖPNV erreicht werden, der zu den Schulzeiten durch zusätzliche Verstärkerfahrten ergänzt wird. Die zugehörigen Haltestellen und die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten können den folgenden Plänen entnommen werden. Ab dem Schuljahr 2021/22 enden sowohl die Nachmittage mit Unterricht als auch die Nachmittage mit zusätzlichen Angeboten um 15:00 Uhr.
Voraussetzung für die Nutzung des Schulbusverkehrs ist in der Regel der Erwerb eines School & Fun-Tickets (SFT), das neben den Fahrten zur Schule auch alle Fahrten in der Freizeit mit alle Bussen und Nahverkehrszügen in den Regionen Aachen, Heinsberg und Düren ohne weitere Kosten abdeckt.
Die Kosten für das Ticket sind abhängig von der Länge des Schulweges (siehe Anmerkung unten) und der besuchten Jahrgangsstufe.
Schulweg unter 3,5 km
bzw. 5 km in der Qualifikationsphase der Oberstufe:
31,80 € pro Monat (ab 1.8.2023)
Schulweg über 3,5 km
bzw. 5 km in der Qualifikationsphase der Oberstufe:
14,– € oder 7,– € oder 0,– € pro Monat (ermäßigt; abhängig von weiteren Geschwistern mit SFT)
Nach den Anmeldungen für die Jahrgangsstufe 5 des kommenden Schuljahres werden die Eltern der neu aufgenommenen Sextaner per Post über die Bestellung der neuen Tickets informiert.
Die Eltern aller aktuellen Schülerinnen und Schüler erhalten ebenfalls im Frühjahr die Möglichkeit die bereits vorhandenen Tickets zu verlängern bzw. neu zu beantragen. Dies ist insbesondere für die Eltern der aktuellen Jahrgangsstufe EF relevant, da sich mit der Versetzung in die Qualifikationsphase die Entfernung für die Zuerkennung des ermäßigten SFT ändert.
Bei weiteren Fragen oder falls Sie zwischenzeitlich einen Antrag für ein Ticket benötigen, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat.
Anmerkung: Der Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und dem Heilig-Geist-Gymnasium, sofern dieser nicht als besonders gefährlich anzusehen ist. Besondere Gefahren können beispielsweise längere Strecken entlang verkehrsreicher Straßen ohne Gehweg bzw. Radweg sein oder stark befahrene, breite Straßen wie Bundesstraßen ohne Überquerungsmöglichkeit. Liegen solche Gefahren vor, kann der Fußweg in dem Umfang verlängert werden, der notwendig ist, die Gefahren zu umgehen.